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Service

Um Ihnen die Suche zu erleichtern haben wir hier eine Liste mit den häufigsten Fragen zusammengestellt

In der Liste unten finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die die Naturschutzbehörde täglich erhält.

Für Fragen darüber hinaus können Sie uns natürlich immer ansprechen:
E-Mail:
Telefon: In den Servicezeiten (Mo., Di. 8.00 - 14.00 Uhr, Do. 8.00 - 16.00 Uhr, Fr. 8.00 - 12.00 Uhr) unter 0451/122-3969

Hummeln



Artenschutz

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Informationen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten und über die Vorschriften, die beim Verkauf oder Erwerb oder bei der Haltung geschützter Arten zu beachten sind, bekommen Sie bei Ihrer unteren Naturschutzbehörde oder beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein unter der Telefonnummer 04347/704-0. Beim Landesamt für Natur und Umwelt müssen Sie z.B. auch den Erwerb oder Besitz besonders geschützter Säugetiere, Vögel, Reptilien oder Amphibien melden.

Bäume in Kleingärten

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Bäume in Kleingärten sind nicht nach der Baumschutzsatzung geschützt. Landschaftsbestimmende Bäume, Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind, Bäume mit Nestern oder Horsten von Schwarzstörchen, Reihern oder Greifvögeln oder Bäume mit großen Bruthöhlen dürfen trotzdem nicht ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gefällt werden.
Baumfällung

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Das Fällen größerer Bäume muss in der Regel genehmigt werden. Näheres können Sie der Baumschutzsatzung der Hansestadt Lübeck entnehmen.

Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vor jeder Baumfällung bei der unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, Tel. 0451/122-3961 oder 122-3926 oder beim Naturschutztelefon 0451/1223969. Dort können Sie auch einen Fällantrag stellen. Hierzu müssen Sie schriftlich mitteilen,

  • wo der Baum steht,·
  • warum er gefällt werden muss, ·
  • wie groß der Stammumfang in 1,30 m Höhe ist,
  • welchen Abstand der Baum  ggf. von einem Gebäude hat·
  • welche Baumart es ist (Obstbäume, die dem Ernteertrag dienen, stehen nicht unter Schutz), ·
  • was als Ersatz gepflanzt werden soll
  • wo Ersatz gepflanzt werden soll

Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.!

Ein Antragsformular erhalten sie hier im PDF-Format.

Hinweis: Für eine Baumfällgenehmigung müssen Gebühren bezahlt werden. Auch eine Ablehnung ist gebührenpflichtig.Unabhängig von einer Genehmigung dürfen Bäume übrigens nicht in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September gefällt werden.

Baumfällungen bei „Gefahr im Verzug“

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Wenn Ihr Baum unmittelbar vor dem Umkippen steht, ist das Fällen des Baumes genehmigungsfrei.Sie müssen dies aber trotzdem dem Bereich Naturschutz  unverzüglich anzeigen .

Baumschnitt / Baumpflege

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Baumpflegemaßnahmen brauchen nicht genehmigt zu werden, wenn sie fachgerecht durchgeführt werden.Fachkompetente Garten- und Landschaftsbaufirmen finden Sie zum Beispiel in den ”Gelben Seiten” des örtlichen Telefonbuches.

Baumschutz

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Bäume dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden, wenn sie·
  • durch die Baumschutzsatzung geschützt sind,
  • „Landschaftsbestimmende” Bäume sind,
  • als Naturdenkmal ausgewiesen sind,·
  • Nester oder Horste von Schwarzstörchen, Reihern oder Greifvögeln tragen
  • große Bruthöhlen aufweisen
  • im Bebauungsplan als erhaltenswert festgesetzt sind

Elstern und Krähen

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Elstern und Rabenkrähen (Aaskrähen) , die bisher nur mit Einzelgenehmigung der unteren Naturschutzbehörde getötet werden durften, sind nach der neuen Landes-Jagdzeitenverordnung von Oktober 2005 jetzt jagdbare Arten. Sie dürfen von jagdausübungsberechtigten Personen in der Zeit vom 1. August bis 20. Februar (Rabenkrähen) bzw. in der Zeit vom 1. August bis 28. März (Elstern) gejagt oder mit Fallen gefangen werden.
Zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen kann die untere Naturschutzbehörde darüber hinaus in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss oder Fang von Saatkrähen erteilen. Bei Belästigungen durch Saatkrähenkolonien ist das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein unter der Telefonnummer 04347/ 704-0 zuständig.

Fällverbotsfrist

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In der Zeit vom 15.3 bis zum 30.9. eines Jahres ist das Fällen von Bäumen grundsätzlich verboten, auch wenn Sie grundsätzlich eine Genehmigung zum Fällen haben. Für ein Fällen in dieser Zeit ist zusätzlich eine sogenannte Befreiung erforderlich, die nur in wenigen Ausnahmefällen von der unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck erteilt werden kann.

Fledermäuse

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Fledermäuse sind durch das Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Bei Problemen mit Fledermäusen oder Fragen wenden Sie sich bitte an die Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck unter der Telefonnummer 0451/ 122-3969.Um diese seltenen, nützlichen und harmlosen Tiere in Lübeck wirkungsvoll schützen zu können, sind wir auch für alle Hinweise auf Fledermausquartiere sehr dankbar.

Hecken

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1. Ein Heckenschnitt darf zu jeder Zeit vorgenommen werden, vorausgesetzt, es brüten keine Vögel in der Hecke.

2. Eine Hecke darf nicht in der Zeit vom 15.3. bis zum 30.9. eines Jahres gerodet werden.

Hornissen

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Hornissen sind durch das Bundesnatur-schutzgesetz besonders geschützt. Für die Beseitigung ihrer Nester ist eine Ausnahmegenehmigung des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein unter der Telefonnummer 04347/ 704-0 erforderlich. Hornissen sind jedoch während des ganzen Jahres friedliebende Tiere: Wer Hornissen nicht stört, insbesondere Erschütterungen des Nestes, ein längeres Verstellen der Flugbahn oder ein Berühren vermeidet, wird auch nicht gestochen. Hornissen jagen Unmengen von Wespen, Fliegen, Mücken und andere Insekten und können sich deshalb als wirkungsvolle ”Schädlingsbekämpfer” im Garten sehr nützlich machen. Wie die Wespen sterben auch Hornissenvölker im Herbst ab. Ein Nestbau im nachfolgenden Jahr am gleichen Standort ist in der Regeln nicht zu erwarten.

Hummeln

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Hummeln sind durch das Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Für die Beseitigung ihrer Nester ist eine Befreiung durch das Landesamt für Natur und Umwelt unter der Telefonnummer 04347/ 704-0 erforderlich. Hummeln sind friedliebende Tiere und stechen nur in seltenen Fällen zur Verteidigung, z.B. wenn ihr Nest bedroht wird. Als fleissige, schon früh im Jahr fliegende Blütenbesucher sind Hummeln für die Bestäubung von Wild- und Nutzpflanzen von herausragender Bedeutung und deshalb auch für den Menschen überaus "nützlich". Wie die Wespen und Hornissen sterben auch die Hummelvölker im Spätsommer oder Herbst ab.

Katzenprobleme

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Es gibt derzeit kein direktes gesetzliches Verbot, Katzen während der Brutzeit ins Freie zu lassen. Nach dem Landesnaturschutz-gesetz des Landes Schleswig-Holstein ist es allerdings grundsätzlich verboten, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Verantwortungsvolle KatzenbesitzerInnen werden Verständnis für den Vogelschutz zeigen und während der Brutzeit ihre Katzen besonders beaufsichtigen oder sie erforderlichenfalls im Haus halten. Streunende Katzen, die weiter als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden, können übrigens nach dem Jagdrecht von den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten getötet werden. Bei herrenlosen Katzen wenden Sie sich bitte an das Tierheim Lübeck, Tel. 0451/ 306911

„Landschaftsbestim-mende oder ortsbildprägende" Bäume

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„Landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende" Bäume sind auch dann geschützt, wenn sie nicht unter die Baumschutzsatzung fallen.

Landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend sind Bäume:

  • die besonders prachtvolle Exemplare der jeweiligen Art sind
  • die an einem Ort stehen, an dem sie ganz besonders auffallen bzw. der Ort maßgeblich durch sie geprägt wird (Wiedererkennungswert)

Wenn Sie einen Baum fällen wollen und nicht sicher sind, ob es sich vielleicht um einen landschaftsbestimmenden oder ortsbildprägenden Baum handelt, dann bitten Sie vorher die untere Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck um Prüfung.

Marderprobleme

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Hier kann eventuell die untere Jagdbehörde der Hansestadt Lübeck unter der Telefonnummer 0451/ 122-1516 weiterhelfen.

Pflanzenschädlinge und –krankheiten

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Wenden Sie sich gegebenenfalls an einen qualifizierten Gartenbaubetrieb (Adressen in den ”Gelben Seiten”) oder den Pflanzenschutzdienst bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Tel. 0451/317020-10.

Rattenprobleme

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Bei Problemen mit Ratten wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Schädlingsbekämpfer (Adressen in den ”Gelben Seiten”) oder an die Gesundheitsaufseher im Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck unter den Telefonnummern 0451/ 122-5365, 122-5366, 122-5367 oder 122-5368.

Taubenprobleme

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Wenden Sie sich bei ernsthaften Problemen an die untere Jagdbehörde der Hansestadt Lübeck unter der Telefonnummer 0451/ 122-1516. Übrigens ist das Füttern von Stadttauben in Lübeck zwar nicht offiziell verboten, aber unerwünscht. Es führt zu einer unnatürlichen ”Überbevölkerung” der Tauben und damit zu Belästigungen, hygienischen Problemen und Zerstörungen von Baudenkmälern. Auch aus der Sicht des Tierschutzes ist Taubenfüttern nicht sinnvoll, weil durch Füttern oft Krankheiten auf die Tiere übertragen werden.

Tierschutz

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Bei Verdacht auf Tierquälerei oder schlechte Haltungsbedingungen für Tiere wenden Sie sich bitte an die Amtstierärzte der Hansestadt Lübeck unter den Telefonnummern 0451/122-1213 oder 122-1209.Bei hilfebedürftigen, kranken oder verletzten Tieren sowie herrenlosen Haustieren sollten Sie sich an einen Tierarzt bzw. an das Tierheim Lübeck, Resebergweg 20, 23569 Lübeck, Tel. 0451/ 306911 wenden.

Umweltdienst der Polizei

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Bei akuten Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt, so z.B. Baumfällungen oder Wasserverschmutzungen, können Sie sich an den Umweltdienst der Polizei unter der Telefonnummer 0451/ 4706-140, 4706-142 oder 4706-143 oder jede andere Polizeidienststelle wenden.

Ungebetene Tiere im Haus

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Nur wenige der im Haus auftretenden Tiere können zu einem Problem werden. Meist handelt es sich um harmlose (z. B Silberfischchen) oder gar nützliche Tiere (z. B. Spinnen). Gegen Schädlinge können oft alte Hausmittel oder moderne, ungiftige Bekämpfungsmethoden helfen. Bei ernsthaften Problemen mit Schädlingen sollten Sie sich an einen qualifizierten Schädlingsbekämpfer wenden (Adressen in den ”Gelben Seiten”).

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

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Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich nicht zulässig, Kompostierung oder andere Verwertungsmöglichkeiten haben Vorrang. Falls der Wunsch nach Verbrennen der Abfälle trotzdem besteht, wenden Sie sich bitte an die untere Abfallentsorgungsbehörde der Hansestadt Lübeck unter der Telefonnummer 0451/ 122-3972.

Wespenprobleme

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Wespen sind (mit Ausnahme der Hornissen) nicht besonders geschützt. Ihre Nester dürfen deshalb bei ”vernünftigem” Grund beseitigt werden. Wespen sind jedoch den Großteil des Jahres nützliche Insektenjäger im Garten. Erst ab Juli/August werden die in Erdhöhlen nistenden Arten bisweilen lästig. Wespenarten, die ihr Nest frei sichtbar in Bäumen und Büschen oder an Gebäuden anlegen, sind in der Regel harmlos. Sie sollten auf jeden Fall geduldet werden. Im Spätsommer/Herbst erledigt sich das Wespenproblem von allein, da dann die Völker absterben und nur die Königinnen überleben. Die Nester werden nur eine Saison genutzt. Nach der Überwinterung in einem frostfreien Versteck müssen die Königinnen sich im Frühjahr einen neuen geeigneten Ort für den Nestbau suchen. Bei ernsthaften Wespenproblemen sollten Sie sich an einen qualifizierten Schädlingsbekämpfer (Adressen in den ”Gelben Seiten”) wenden.

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