Baumschutz
Am 03.01.2007 ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Hansestadt Lübeck vom 18.12.2006 (Baumschutzsatzung) in Kraft getreten.
Die Baumschutzsatzung finden Sie hier als PDF.
Die Lübecker Baumschutzsatzung schützt folgende Bäume:
alle Laub- und Nadelbäume
- mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Boden,
- in Reihen oder Gruppen stehende Bäume bereits bei einem Stammumfang von jeweils mindestens 50 cm, gemessen in 1,30 m Höhe,
- mehrstämmig ausgebildete Bäume mit Stammumfängen von jeweils mindestens 50 cm, gemessen in 1,30 m Höhe
Ersatzbäume (auch mit geringerem Stammumfang), die für entfernte geschützte Bäume festgesetzt und gepflanzt wurden.
Nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen z.B.:
- Bäume, die weniger als 6m entfernt von einer Gebäudeaußenwand stehen. Voraussetzung ist, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet wurde. Gemessen wird der Abstand in 1,30 m Höhe (Stamm ragt ganz oder teilweise in die 6m-Zone),
- Obstbäume, die dem Ernteertrag dienen sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die der gartenbaulichen Erzeugung oder dem Erwerbsobstbau der Betriebe dienen und Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.,
Alle weiteren Ausnahmen vom Schutz durch die Baumschutzsatzung entnehmen Sie bitte § 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung.
Es gibt im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck noch andere Schutzvorschriften, wie zum Beispiel in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Landschaftsbestandteilen oder in den jeweiligen Bebauungsplänen.. Nach den jeweiligen Verordnungen oder Satzungen sind das Fällen, Zuschneiden oder Roden möglicherweise bei sämtlicher Gehölzen (d.h. auch im Fall kleinerer Bäume und Sträucher grundsätzlich verboten bzw. erlaubnispflichtig.
Rund 200 Bäume sind in Lübeck als „Naturdenkmale“ auswiesen. Bei diesen Bäumen ist jede Beschädigung unzulässig.
Darüber hinaus kann das Fällen eine Baumes eine Genehmigung nach dem Landesnaturschutzgesetz erfordern, wenn es sich hierbei um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Baum Lebensstätte geschützter Tierarten ist oder er als ortsbildprägend oder landschaftsbildbestimmend eingeschätzt werden kann. In seltenen Fällen gilt der Schutz dann beispielsweise auch für Bäume, die innerhalb der 6m-Gebäudezone oder im Hintergarten stehen, wo Bäume nach der Baumschutzsatzung nicht geschützt sind. Landschaftsprägend sind oft Ufergehölze, Alleen und alte, weithin sichtbare Bäume.
Auskunft hierzu erhalten Sie auch hierzu direkt beim Bereich Naturschutz.
Was muss ich tun, wenn ich einen geschützten Baum fällen
oder zurückschneiden will?
Ob ein Baum geschützt ist oder ob im Einzelfall ein geschützter Baum doch gefällt werden kann, muss der Bereich Naturschutz der Hansestadt Lübeck (untere Naturschutzbehörde) entscheiden. Sollte das Fällen geschützter Bäume im Einzelfall genehmigt werden, sind neue Bäume als Ersatz zu pflanzen.
Bitte beachten Sie, dass ohne schriftlichen Antrag auf Fällung oder Baumveränderung eine Begutachtung Ihres Baumbestandes nicht möglich ist.
Für fachliche Beratungen wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Fachfirma.
Damit der Bereich Naturschutz in Ihrem Fall eine schnellstmögliche Entscheidung treffen kann, benötigt wir von Ihnen genaue Angaben. Diese Angaben dienen dazu, dass Ihr Antrag zügig bearbeitet werden kann - fehlende oder unvollständige Angaben führen zwangsläufig zu Verzögerungen und Rückfragen .
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Naturschutz müssen in der Regel Ihren Antrag vor Ort überprüfen.
Ein Antragsformular steht Ihnen hier zum Download im PDF Format zur Verfügung.
Wenn Sie den Acrobat Reader zum Einlesen der PDF Dokumente noch nicht haben, können Sie diesen auf der Adobe Site herunterladen.
Fällverbotsfrist und Artenschutz:
Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch und sonstige Gehölze dürfen in der Zeit vom 15. März bis 30. September nicht beseitigt oder zurückgeschnitten werden. Dies gilt auch für Gehölze, die nicht durch die Baumschutzsatzung oder durch anderes Recht besonders geschützt sind. Ein Pflegeschnitt bei Hecken oder ein geringfügiger Rückschnitt von Gehölzen fällt nicht unter dieses Verbot.
Sollten sich in den zur Fällung anstehenden Bäumen Höhlen befinden, die von Fledermäusen oder Höhlenbrütern bewohnt werden, ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz auch dieser Lebensraum der streng geschützten Tiere zu erhalten.
Was sind grundsätzlich k e i n e ausreichenden Fällgründe?
- Laubfall, Fall von Früchten, Verbreitung von Samen, Pollenflug
- Verstopfung der Regenrinne und Fallrohr durch Laub etc.
- Geringfügige Verschattung
- geringer Astabwurf
- geringfügige Schäden an Bauwerken
Laubfall und Fruchtfall bzw. Samenwurf sind natürliche Vorkommnisse bei Bäumen, die nach vorherrschender Rechtsprechung im Allgemeinen (auch von Nachbarn) hingenommen werden müssen. Auch können Gehölze und bauliche Anlagen (Mauern, Abwasserrohre, Bodenbeläge, etc.) nebeneinander dauerhaft existieren, ohne dass der betroffene Baumbestand entfernt werden muss. Bei Problemen kann man sich hier mit technischen Möglichkeiten behelfen (z.B. wurzelfeste Abwasserrohre, Wurzelbrücken, Aussparungen am Mauerwerk, Niveauerhöhungen bei Bodenbelägen, etc.).
