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Bauen in Gewässernähe
§ 26 des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein enthält die Vorschriften für die Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern.
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Bei der Errichtung oder bei der wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Gewässernähe ist folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist das Bauen im Gewässerschutzstreifen nicht erlaubt.
Der Gewässerschutzstreifen beträgt an
- Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und größer landwärts von der Uferlinie gemessen 50 m,
- Küsten landeinwärts von der Küstenlinie gemessen 100 m, wobei an Steilküsten die Abstände von der oberen Böschungskante gemessen werden.
Über Ausnahmen entscheidet die untere Naturschutzbehörde und erteilt ggf. eine naturschutzrechtliche Genehmigung.
Um eine Beeinträchtigung der Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten, ist es teilweise erforderlich, die naturschutzrechtlichen Genehmigungen mit Auflagen zu versehen, die z. B. eine Fassadenbegrünung, eine Dachbegrünung oder Ersatzpflanzungen beinhalten können.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
Im Rahmen Ihres Bauantrages leitet die Bauordnung dieses Verfahren automatisch ein.
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Angeboten von
Naturschutz
Kronsforder Allee 2 - 6 (Verwaltungszentrum Mühlentor) 23560 Lübeck |
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